Informationen zum Einheitswert und zur Fälligkeit
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt berechneter steuerlicher Wert von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie sonstigem Grundvermögen (z. B. Immobilien). Er dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.
Die Grundsteuer beträgt 500 v.H. des vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrages. Die Zahlungstermine richten sich nach der Höhe des Jahresbetrages:
- bis EUR 75,- Jahresbetrag: Einmalige Zahlung am 15. Mai
- über EUR 75,- Jahresbetrag: Zahlung in vier Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Die Vorschreibung und Einhebung erfolgt durch die Gemeinde.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Angela Noll.